Ein Patient hat ein Rückbehaltungsrecht, solange der Zahnarzt seine Rechnung nicht erläutert. Dies entschied das LandgerichtDüsseldorf am 29.Juli2010. Vom Inhalt her bekam der Zahnarzt zwar Recht, die Rechnung war korrekt gestellt. Die Verzugszinsen sind … aber erst ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Zahnarzt seine Rechnungsstellung erläutert hat. Das komplette Urteil können Sie hier einsehen:
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