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Burda-Ärztesiegel schwankt

Die 4. Kammer für Handelssachen hat heute der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. „Ärzte-Siegel“ gegen einen Verlag stattgegeben (Az 4 HKO 14545/21).

Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als sogenannte „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ auszeichnen.

Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 EUR netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.

Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot.

Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet.

Hierzu führt die Kammer Folgendes aus: Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auf-fassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen.

Tatsächlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.

Vielmehr seien von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch, zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.

Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend:

Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“ gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verfasserin der Pressemitteilung:Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin –

Pressemitteilung:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

 

Vitamin D für die Zähne?

Sehr viele, um nicht zu sagen fast alle Menschen, leiden zumindest in der dunklen, sonnenarmen Jahreszeit unter einem Vitamin-D-Mangel. Das ist schon lange bekannt, aber über die möglichen Folgen sind nur wenige voll aufgeklärt.

Bei  Vitamin-D dachte man bisher vor allem an den Knochenstoffwechsel. Mittlerweile besteht nun aber der Verdacht, dass ein  Mangel an Vitamin-D auch an vielen weiteren  Erkrankungen, die nicht das Skelett betreffen, beteiligt ist:

  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Diabetes
  • Krebs
  • Depressionen
  • Autoimmunerkrankungen
  • Demenz

Möglicherweise sind auch die  Zähne in manchen Fällen von einem Vitamin-D-Mangel betroffen:

  • Abbau des Zahnhalteapparates (Parodontitis)
  • Schmelzhypoplasie (MIH) bei Kindern

Daher wäre es für betroffene Patienten empfehlenswert, beim nächsten Hausarzt-Besuch per Blutabnahme auch den Vitamin-D-Spiegel bestimmen zu lassen.
Da aber fast alle Menschen in den Wintermonaten mit wenig Sonnenlicht einen solchen Mangel erleiden, wäre es in Sinne der Prophylaxe vorteilhaft, in diesen Zeiten Vitamin-D künstlich zu substituieren. Empfehlenswert ist immer eine Kombination aus Vitamin D3 und  Vitamin K2. 

Übrigens wurde auch der Verdacht geäußert, dass die seit 10 bis 15 Jahren bekannte MIH (Molar-Incisivus-Hypomineralisation) bei Kindern auf einen Vitamin-D-Mangel der schwangeren Mutter zurückzuführen ist. Bei MIH sind zufälligerweise genau jene Zahnbereiche betroffen, welche beim Neugeborenen kurz vor und nach der Geburt gebildet werden.

Diese Schmelzveränderungen bei Kindern waren vor 20-30 Jahren  nicht bekannt. Also muss irgendeine Umweltveränderung dazu geführt haben. Die Ursachenforschung ist noch im Gange, aber ein zu geringer Vitamin-D-Spiegel gilt als plausibel.  Die These lautet: Durch die Verlagerung der Viehhaltung  von den Weiden in die Ställe innerhalb der vergangenen 20 Jahre, habe sich die Vitamin-D-Versorgung der Bevölkerung dramatisch  verschlechtert. Denn bei Stallhaltung können die Nutztiere weniger Vitamin-D, welches über das Sonnenlicht synthetisiert wird, produzieren und einlagern. Die Folge ist, dass unsere tierischen Nahrungsbestandteile (Fleisch, Milch, Eier) deutlich weniger Vitamin-D enthalten.

Die Quellen:
https://www.moebius-dental.de/informationen-fuer-zahnaerzte/94-zahnaerztliche-veroeffentlichungen-thema

Dentale Podcasts

 


Podcasts sind gerade stark im Kommen. Die ZM hat kürzlich 10 verschiedene Podcast analysiert und bewertet.  Hier ist die Zusammenfassung mit entsprechenden Links:

 

1. „Aufgebohrt und nachgehakt“ 
Themen: Unternehmen Zahnarztpraxis, etc.
http://bit.ly/3WsotP8

2. „Küste und Kietz“
mit dem bekannten „Praxisflüsterer“ Christian Henrici
https://www.podcast.de/episode/598446200/trailer-endlich-gehts-los-mit-kueste-kietz

3. „Dental check-up“
dahinter steht die „World Dental Federation“
https://fdiworlddental.org/dental-check-podcast

4. „Intra Dental“
für wissenschaftlich Interessierte
https://deutschepodcasts.de/podcast/intradental-zahnmedizin-in-praxis-und-wissenschaft

5. „Der Zahni-Talk“
vom „freien Verband“ für Studierende
https://deutschepodcasts.de/podcast/der-zahni-talk

6. „Dentalstarter“
richtet sich vor allem an Berufsanfänger
https://podcast.de/podcast/920131/dentalstarter-podcast

7. „Saure Zähne“
der Klassiker, Schwerpunkt Endo, Konz, Mikroskopie, etc.
https://www.saurezaehne.de/podcast/

8. „Mund auf! – Dental Podcast“
von zwei Zahnärzten, breites Themenspektrum
https://www.podcast.de/podcast/3058723/mund-auf-dental-podcast

9. „ZWP Dentale Frauenpower“
https://zwp-online.info/podcast

10. „Dentalwelt“
für Business-Interessierte
https://deutschepodcasts.de/podcast/dentalwelt-podcast

Quelle:
https://www.zm-online.de/artikel/2023/2023-01-02-fortbildung-die-zweite-chance-wenn-der-konventionelle-weg-nicht-zum-erfolg-fuehrt/wir-haben-was-zu-sagenanalysiertsiK

Abmahnungswelle wegen Google Fonts

In letzter Zeit werden immer häufiger Zahnarztpraxen abgemahnt, weil sie Google Fonts in nicht datenschutzkonformer Weise auf ihrer Internetseite eingebunden haben. Hierbei handelt es sich um Massenabmahnungen, welche auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Wir empfehlen Ihnen zu überprüfen, ob und in welcher Form Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden.


 

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 von Google bereitgestellten Schriftarten (im englischen: fonts). Diese Schriftarten sind frei verfügbar und können sowohl remote als auch lokal verwendet werden.

Eine remote Google Fonts-Einbindung übermittelt jedoch personenbezogene Daten (IP-Adresse des Besuchers der Internetseite) der Webseiten-Besucher an den Server von Google in den USA. Eine solche Weitergabe der IP-Adresse bedarf nach einem Urteil des LG München (Az.: 3 O 17493/20) einer ausdrücklichen Zustimmung des Besuchers.

Nur eine lokale Nutzung, also ohne Anbindung an den Server von Google, ist datenschutzrechtlich unbedenklich und bedarf auch keiner Zustimmung des Besuchers der Internetseite. Diese Lösung sollte, soweit Google Fonts genutzt werden, präferiert werden.

Prüfen Sie, ob und in welcher Form Sie Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden und soweit eine remote Einbindung von Google Fonts besteht, stellen sie diese zeitnah auf eine lokale Nutzung um. Eine Überprüfung Ihrer Webseite können Sie durch Eingabe der Adresse ihrer Internetseite unter folgendem Link vornehmen:
Google-Fonts-Checker | SICHER3

Quelle: Landeszahnärztekammer BW

KZBV Jahrbuch 2021 – die Schere öffnet sich weiter!

Das Jahrbuch 2021 der KZBV liegt vor und zeigt wieder einmal interessante Zahlen auf. 
Beispielsweise die stetig wachsende Schere zwischen den Kassen-Umsätzen von Zahnärzte einerseits und den Kosten der übrigen Gesundheitsbranche andererseits (1991 – 2020):

Das komplette Jahrbuch 2021 der KZBV lässt sich hier als PDF uploaden:
UPLOAD: Jahrbuch 2021 KZBV

Weitere aussagekräftige Graphiken befinden sich hier:

Quelle: KVBV