GOZ-Abrechnung der Digitalen Abformung

Mit der GOZ 2012 wurde die digitale Abformung in die Gebührenordnung integriert. Zwei Positionen können nun in Ansatz gebracht werden:

  • Geb.-Nr. 0065
  • Analog Geb. Nr. 6010

GOZ 0065:
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte und Frontzahnbereich.

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. 

Analog GOZ 6010 :
PC-gestützte Auswertung einer opto-elektronischen Abformung analog gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOZ 6010.

(GOZ 6010: Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060) 

Bei einer Einzelzahnrestauration z.B. bei Zahn 16 und digitaler Abformung beider Kiefer mit der Cerec-Omnicam kämen damit zum Ansatz:

2 x 0065 (für 1. und 4. Quadranten), 2 x 15,75 Euro (Faktor 3,5)

2 x analog 6010 (für 1. und 4. Quadranten), 2  x35,43 Euro (Faktor 3,5) 

Summe: 2 x 15,75 + 2 x 35,43 = 102,36 Euro (Faktor 3,5)

Der Buccal-Scan kann nicht extra berechnet werden, da dieselbe Kieferhälfte betroffen ist.

Alle Angaben ohne Gewähr
Quellen: GOZ2012 BZÄK