PRAXISAUSFALLVERSICHERUNG NICHT ABSETZBAR!

Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die von der Versicherung erhaltenen Beträge sind daher nicht dem steuerpflichtigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen …

 

Im Umkehrschluß stellen die Beiträge zu dieser Versicherung keine Betriebsausgaben dar und sind daher auch nicht von der Steuer absetzbar.

Dies hat der Bundesfinanzhof ín einem soeben veröffentlichten Urteil vom 20.05.09 festgestellt. Eine Ärztin hatte wegen eines Unfalls einen Betrag von 220.000 DM von der Praxisausfallversicherung erhalten und nicht als Einnahme versteuert. Offenbar zu Recht! Allerdings wurden die Beiträge zur Versicherung zuvor von der Steuer abgesetzt. Dies war laut Urteil nicht rechtens.

Wird allerdings neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehörd­lich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so kann der hierauf entfallende Teil der Versiche­rungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesfinanzhof