Ein Mainzer Zahnarzt hatte sich vehement dagegen gewehrt, GEZ-Gebühren für sein Autoradio zahlen zu müssen. Schließlich handele es sich um ein rein privat genutztes Fahrzeug, mit dem er zwischen Wohnung und Praxis hin und her pendele. Deshalb verlangte der streitbare Arzt, wie ein Arbeitnehmer behandelt zu werden, …
der für sein privat genutztes Auto schließlich auch kein Geld an die GEZ überweisen müsse, sofern es sich um ein Zweitgerät handele. Doch die Klage des Arztes gegen den SWR wurde nun vor Gericht abgewiesen. Das Mainzer Arbeitsgericht argumentiert generalisierend und Berufsgruppen bezogen: Bei Selbständigen sei die Wohnung in der Regel viel stärker in die Berufsausübung einbezogen als bei Angestellten. Deshalb sei es bei dieser Berufsgruppe zu rechtfertigen, Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz bereits der Berufsausübung zuzuorden. Dementsprechend würden auch für das „Zweitgerät“ im Auto Rundfunkgebühren fällig. Der Zahnarzt muss nun dem SWR zudem rückwirkend Gebühren entrichten.
Verwaltungsgericht Mainz- Az.: 4 K 1116/08.MZ v. 30.06.2009
Quelle: rp-online.de; topnews.de
Dem steht ein Urteil aus dem Jahr 2008 entgegen: http://www.kostenlose-urteile.de/Aerztin-muss-fuer-Autoradio-in-Privatwagen-keine-zusaetzlichen-Rundfunkgebuehren-zahlen.news5870.htm