PRAXISAUSFALLVERSICHERUNG NICHT ABSETZBAR!
Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die von der Versicherung erhaltenen Beträge sind daher nicht dem steuerpflichtigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen …