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PRAXISVERBOT FÜR RTL
Die Frau klagte über Stress und verlangte eine Therapie mit Betablockern. Was ihr Arzt jedoch nicht wusste: Bei der angeblich gestressten Dame handelte es sich in Wahrheit um eine Reporterin. Mit versteckter Kamera befand sie sich auf Recherchetour für „RTL extra“. Anlässlich des Todes von Michael Jackson sollte in dem von Birgit Schrowange moderierten Magazin …
ein Beitrag über Mediakamentenmissbrauch gezeigt werden. Doch der Düsseldorfer Arzt setzte sich zur Wehr – mit Erfolg!
Nach Ausstrahlung der Sendung am 26. Juni forderte er umgehend eine Unterlassungserklärung.
Obwohl Stimme und Aussehen des Arztes in der Sendung verfremdet worden waren, bekam der Mediziner Recht. Zu einer weitergehenden Erklärung, in der sich der Sender verpflichten sollte, auch künftig keine Aufnahmen mehr in der Praxis des Arztes zu machen, war der Sender jedoch nicht bereit. Daraufhin erwirkte der streitbare Mediziner nun beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, in der RTL untersagt wird, heimlich in der Praxis des Klägers zu drehen. Andernfalls droht dem Sender eine Ordungsstrafe von bis zu 250000 Euro. Mit dieser Entscheidung wurde nun eine Diskussion um das Ende der „versteckten Kamera“ losgetreten.
Schließlich ist die verdeckte Recherche nicht erst seit Günter Wallraff ein klassisches Handwerkszeug des Journalismus. Bei RTL freilich will man nicht von einem Präzedenzfall sprechen: „Wenn es bei dieser Entscheidung bliebe, wäre das eine nicht hinnehmbare Beschneidung der Rechte investigativ arbeitender Journalisten“, ließ eine Sprecherin des Senders verlauten. Weitergende rechtliche Schritte sind also zu erwarten.
Quelle: Hamburger Abendblatt 22. Juli 2009
DER BUNDESTAG ZU ZAHNERSATZ UND ALLERGIE
Gesetzlich Versicherte müssen bei einem Zahnersatz zusätzliche Kosten, die wegen einer nachgewiesen Allergie anfallen, grundsätzlich selbst tragen.
Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (16/13565) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/13339) hervor. Danach kommen in bestimmten Härtefällen in aller Regel die Krankenkassen für die Mehrkosten auf. Zu beachten sei allerdings, dass die Krankenkassen diese Zusatzkosten „nur insoweit übernehmen, als darin keine Mehrkosten für Edelmetalllegierungen enthalten sind“.
In ihrer Anfrage hatte die Fraktion auf die Festlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses in seiner Zahnersatz-Richtlinie vom Dezember 2004 verwiesen, der zufolge „bei einer nachgewiesenen Allergie nur ein Werkstoff verwendet werden darf, der vertragen wird“. Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, ob aus der Festlegung der Richtlinie abzuleiten sei, dass zusätzliche Kosten, die durch nachgewiesene Allergien entstehen, von der Krankenkasse erstattet werden müssen.
Den Regierungsangaben zufolge ist aus der Festlegung der Richtlinie keine Erstattungspflicht der Krankenkassen abzuleiten. Seit jeher seien die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit Zahnersatz auf einen Teil der Kosten beschränkt gewesen seien. Mit der Einführung des „befundbezogenen Festzuschusssystems“ Anfang 2005 sei die vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz grundlegend neu geordnet worden: „Unabhängig von ihrem Mundgesundheitszustand, ihrem Alter, ihren Erkrankungen oder Erkrankungsrisiken wie Allergien erhalten gesetzlich Versicherte bei einem bestimmten Befund bundesweit einheitliche Festzuschüsse zu einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz“, erläutert die Regierung.
Da „innerhalb der Festzuschuss-Konzeption nicht auf jeden einzelnen Behandlungsfall mit klinischen Besonderheiten oder individuellen Wünschen bei der Auswahl der Werkstoffe abgestellt“ werden könne, sei nicht auszuschließen, dass Versicherte „im Einzelfall mehr als 50 Prozent der in der Regelversorgung abgebildeten Kosten zu übernehmen haben“, heißt es in der Antwort weiter. Allerdings könnten Vertragszahnärzte die Höhe der zusätzlichen Kosten für die Versicherten durch die Auswahl kostengünstiger hypoallergener Werkstoffe niedrig halten. Auch könne der Zahntechniker bei der Gestaltung des Zahnersatzes höhere Zusatzkosten vermeiden.
Quelle: www.bundestag.de
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ABRECHNUNGSTIPP
ERNEUERUNG EINER SEMIPERMANENTEN SCHIENE
Altbekannt ist die Position GOZ 707 für die semipermanente Schienung. Mit je 11,63 Euro ist sie freilich relativ schlecht vergütet. Bei der Erneuerung muss jedoch zuvor in der Regel noch das alte Schienenmaterial entfernt werden.
Hier kommt nun die Position Ä2702 zum Tragen:
„Wiederanbringen einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer“. Diese ist mit 40,23 Euro deutlich besser vergütet.
Ansetzbare Positionen, wenn ein Patient im Notdienst mit einer gelockerten Schiene kommt:
Ä1 | 10,72 Euro |
Ä5 | 10,72 Euro |
Ä2702 je Kiefer | 40,23 Euro |
405 je Zahn | 1,40 Euro |
707 je Interdentalraum | 11,63 Euro |
Eurobeträge bei Faktor 2,3. Hinzu kommen noch das Material für die Schienung (Composite) und eventuell die Anwendung von Pulverstrahl (MuA).
AUS FÜR IQ:NECT
Die aktuelle wirtschaftliche Lage sowie die nicht erfüllten Umsatz- und Wachstumsziele seines Implantatgeschäftes haben den Hanauer Dentalhersteller Heraeus dazu veranlasst, den Vertrieb seines Implantatsystems IQ:NECT einzustellen.
Die Verantwortung gegenüber seinen Kunden ebenso wie gegenüber allen Patienten, die bereits mit einem IQ:NECT Implantat versorgt wurden, nimmt Heraeus sehr ernst. Die Lieferfähigkeit für alle Zubehörteile ist für die nächsten zehn Jahre gesichert. Eine Service-Hotline, welche die anwendungstechnische Beratung, die Betreuung von Zementierungen sowie die Unterstützung bei allen Fragen rund um das System umfasst, wurde bereits eingerichtet.
Diese Hotline ist unter der Telefonnummer
0800/47 63288 kostenfrei zu erreichen.
Heraeus IQ:NECT-Kunden können unter dieser Nummer auch weiterhin benötigte Prothetik- oder Implantatteile bestellen. Quelle: Pressemitteilung Heraeus
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MEXIKANISCHE GRIPPE: PRAXISSCHLIESSUNG DROHT
Nun scheint die Schweinegrippe in deutschen Arzt- und Zahnarztpraxen angekommen zu sein. Bis zum 21.06.09 gab es 274 Erkrankungsfälle des „Schweinegrippe“/H5N1-Erregers in Deutschland. Auch in Baden-Württemberg kam es aktuell zu mehreren Fällen. Daher wurde nun das Gesundheitsamt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe aktiv: Es empfahl allen im Gesundheitsdienst Beschäftigten dringend … , nur mit Mundschutz zu arbeiten. Die Anordnung lautet, wenn bei einem Patienten die „Schweinegrippe“ festgestellt wird, dann würde dieser unter anderem dahingehend befragt, ob er in letzter Zeit bei einem Zahnarzt war. Wenn eine etwaige Behandlung ohne Mundschutz erfolgt sei, dann drohe der Zahnarztpraxis eine prophylaktische Schließung von zehn Tagen.
Quelle: BZK (FVDZ, äz, frf)